1. Geltung
    • 1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verkaufs- und Liefergeschäfte der AUTO-SPEZIAL Hesse GmbH.
    • 1.2 Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
    • 1.3 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte im Sinne von 1.1 zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.
    • 1.4 Das Angebot zum Abschluss von Geschäften im Sinne von 1.1 richtet sich gleichermaßen an Verbraucher und Unternehmer, jedoch jeweils nur an Endabnehmer. Für Zwecke dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein „Verbraucher“ jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) und ein „Unternehmer“ eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 des BGB)
  1. Zustandekommen des Vertrags
    • 2.1 Der Auftraggeber unterbreitet durch eine durch ihn unterzeichnete Bestellung ein verbindliches Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb einer Frist von zwei Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Auftraggeber innerhalb dieser Frist die bestellte Ware geliefert wird.
    • 2.2 Sämtliche übrigen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen.
  1. Erfüllungsort und Gefahrübergang
    • 3.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Firma AUTO SPEZIAL Hesse GmbH, bei der die Bestellung aufgegeben ist.
    • 3.2 Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Auftraggebers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Absendung auf den Auftraggeber über.
  1. Preise
    • 4.1 Sofern sich aus einer etwaigen Auftragsbestätigung gem. 2.1. nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Erfüllungsort zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für die Verpackung, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart. Vereinbarte Nebenleistungen (z.B. Überführungskosten) werden zusätzlich berechne
    • 4.2 Unsere Rechnungen sind ab Datum des Eingangs der Rechnung bei dem Auftraggeber im Rahmen der vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig. Kommt ein Unternehmer als Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 BGB zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
    • 4.3 Aufrechnungsrechte sowie Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
  1. Lieferzeit
    • 5.1 Liefertermine und Lieferfristen, gleichgültig ob verbindlich oder unverbindlich, sind schriftlich zu vereinbaren.
    • 5.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede der Nichterfüllung bleibt vorbehalten.
    • 5.3 Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Auftraggebers ist dieser zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, verpflichtet. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  1. Eigentumsvorbehalt
    • 6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Lieferung bis zum Eingang aller Zahlungen, die in Zusammenhang mit dem Vertrag stehen, vor. Dazu gehören bei Geschäften auch nachträgliche Leistungen wie Reparaturen, Ersatzteillieferungen uns sonstige Leistungen. Bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers sind wir berechtigt, die Sache zurückzufordern. Fremdfirmen bedürfen der Genehmigung von uns zur Behebung von Fehler und Mängel.
    • 6.2 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Er hat alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Sache aufgewendet werden müssen.
    • 6.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sache in ordnungsgemäßen Zustand zu halten, alle vom Hersteller sowie von uns vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Der insoweit erforderliche Nachweis ist schriftlich zu führen.
  1. Gewährleistung
    • 7.1 Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir gegenüber einem Unternehmer als Auftraggeber nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt.
    • 7.2 Dies gilt – sowie die gesamte Ziffer 8 – nicht gegenüber Verbrauchern. Diesen gegenüber gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    • 7.3 Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-. Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Im Falle der Lieferung einer mangelfreien Sache ist der Auftraggeber verpflichtet, die mangelhafte an uns herauszugeben.
    • 7.4 Gewährleistungsverpflichtungen bestehen gegenüber Unternehmen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass
    • – der Auftraggeber einen Fehler nicht unverzüglich nach Ablieferung oder, sofern sich später ein Mangel zeigt, unverzüglich nach Auftreten dieses Mangels angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat;
    • – die Sache unsachgemäß behandelt worden ist, insbesondere die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege der Sache nicht befolgt wurden, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass dies für den Mangel nicht ursächlich war oder die Sache nicht übermäßig beansprucht worden ist („Bedienungsversagen“).
    • 7.5 Gegenüber Unternehmen beträgt die Gewährleistungsfrist bei neuen Sachen 12 Monate und in allen anderen Fällen 6 Monate ab Übergabe der Sache. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
    • 8.1 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht des Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts)
    • 8.2 Gerichtsstand für Unternehmen, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Auslandverlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Dresden. Im Übrigen gilt als Gerichtsstand der Erfüllungsort.

 

Stand: 23.04.2018