Finanzierungshilfen

für Fahrzeugumrüstungen und Fahrhilfen

Mobilitätseingeschränkte Personen, welche die Absicht haben, ein Fahrzeug zu erwerben, empfehlen wir, sich zur Vermeidung von Nachteilen, rechtzeitig, d.h. vor Abschluss von Kaufverträgen, intensiv zu informieren. Genaue Informationen erhalten sie diesbezüglich u. a. bei den unten aufgeführten Beratungsstellen bzw. Kostenträgern.

In der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung ( Kfz-HV) werden folgende Leistungen geregelt:

  • Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
  • Behindertengerechte Zusatzausrüstung
  • Erlangen bzw. Erhalt der Fahrerlaubnis

Die Hilfen werden als Zuschüsse gegeben.

Bedingung für eine Kfz-Hilfe ist, dass die Person, infolge ihrer Behinderung, nicht nur vorübergehend auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, um ihre Arbeitsstelle oder den Ort einer sonstigen Maßnahme der beruflichen Bildung zu erreichen.

Kostenträger

Kraftfahrzeughilfen können als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) betrachtet werden, wenn mit einem Fahrzeug eine bestehende Wegeunfähigkeit ausgeglichen wird bzw. damit Menschen mit Behinderungen ihren Arbeitsplatz oder Ausbildungsort erreichen können.

Mögliche Leistungen:

– finanzielle Zuschüsse für den Kauf eine Kraftfahrzeuges
– Kostenübernahme für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen wie beispielsweise Automatikgetriebe, Lenkhilfen, spezielle Sitzhilfen etc.
– Zuschüsse zum Führerscheinerwerb

Voraussetzungen für die Leistung:

– aus gesundheitlichen Gründen dauerhaftes Angewiesen sein auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges
– Fähigkeit, das Fahrzeug selbst zu führen oder Gewährleistung, dass ein Dritter dieses Fahrzeug fährt

Als Leistungserbringer können dann Reha-Träger oder Integrationsämter in Frage kommen.

Ungünstige oder fehlende Verkehrsverbindungen allein reichen für eine Leistungsberechtigung nicht aus. Außerdem ist eine LTA bei geringfügiger Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit nicht möglich.

Kraftfahrzeughilfen werden mit Ausnahme der Zusatzausstattung einkommensabhängig erbracht.

Wir haben für Sie die eventuell zuständigen Kostenträger zusammengestellt:

  • Agentur für Arbeit
  • BfA/LVA (Rentenversicherungsträger)
  • LWV (Integrationsamt/Hauptfürsorgestelle)
  • Kriegsopferfürsorge
  • Gesetzliche Unfallversicherungen
  • Sozialämter
  • Haftpflichtversicherungen
  • Orthopädische Versorgungsstelle
  • Berufsgenossenschaften
  • Krankenkassen (für Schwenksitze)
  • Jugendämter
  • Stiftungenverzeichnis (Stiftungen und Spendenorganisationen)

Welcher Leistungsträger im Einzelfall zuständig ist, erfährt man über die amtlichen „Auskunfts- und Beratungsstellen für Rehabilitation“ und die Dienststellen des „VdK“.

Diese Zusammenstellung sind Empfehlungen und dienen zur Information, welche keine Bezuschussung oder Kostenübernahme auf Anträge garantieren.

Fahrerlaubnis
– der Weg zum Führerschein mit körperlicher Einschränkung

 

Führerschein / Gutachten

Zum Erwerb oder der Aufrechterhaltung eines Führerscheins nach Eintritt einer körperlichen Behinderung sind folgende Nachweise erforderlich:

Medizinisches Gutachten durch (§ 11 FeV Abs. 2)

  • Amts- oder Facharzt
    • Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation
    • Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung
    • Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“
  • ggf. MPU – Medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle
    • Amtlich anerkannte Gutachterstelle für Fahreignung

Eignungsgutachten zum Führen eines Kfz  (§ 11 FeV Abs. 4)

durch amtlich anerkannten Sachverständigen der DEKRA.

Die Führerscheinstelle kann mehrere dieser Gutachten verlangen.

Medizinische Gutachten dienen zur Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Grundlage für alle weiteren Untersuchungen sowie zur Vorlage beim Sachverständigen und der Verwaltungsbehörde ist das amts- oder fachärztliche Gutachten durch den Facharzt vorzulegen.

Der Gutachter bzw. Sachverständige schlägt der Führerscheinstelle die Beschränkungen und / oder Auflagen für die Fahrerlaubnis vor. Mit der Eignungsbegutachtung wird festgestellt, ob der Mobilitätseingeschränkte grundsätzlich das Fahrzeug mit den ggf. erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

Die Auflagen und Beschränkungen werden von der Verwaltungsbehörde in den Führerschein eingetragen (Schlüsselzahlen nach Anlage 9 des § 25 Abs. 9 FeV).

Sollte noch kein Führerschein vorhanden gewesen sein, so ist eine Fahrausbildung und Fahrerlaubnisprüfung durch eine qualifizierte Fahrschule bei der Prüforganisation DEKRA durchzuführen.

Existiert bereits ein Führerschein, so ist unter Umständen eine sogenannte Fahrprobe bei der DEKRA durchzuführen

Die Wahl der Fahrschule

Zum Erwerb des Führerscheines empfehlen wir, sich an eine spezialisierte Fahrschule zu wenden, welche sowohl über die Erfahrung sowie über umgerüstete Fahrschulwagen verfügt bzw. zur Verfügung hat.

Haben Sie bereits eine Fahrerlaubnis, ist eine Nachschulung zur Vorbereitung der Eignungsbegutachtung empfehlenswert.

Wir können Ihnen diesbezüglich www.zirnis-Fahrschule.de empfehlen, welche über langjährige Erfahrungen und Kontakten zu Reha-Kliniken zurückgreifen kann.